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Wer gilt als Angehöriger?

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Im Arbeitsrecht gibt es keine einheitliche Definition von Angehörigen. Hier spielt der Begriff insbesondere beim fachlichen Rat und bei Begleitrechten eine Rolle. So darf ein Mitarbeiter beispielsweise einen Angehörigen als Begleitperson zu bestimmten betrieblichen Gesprächen mitbringen. Auch bei Urlaubsregelungen und Freistellungen sind enge Angehörige oft relevant, etwa bei Todesfällen oder Krankheiten innerhalb der Familie.

  • Angehörige haben teils Sonderrechte beim Zugang zu personenbezogenen Daten, etwa im Krankenbesuch oder bei der Patientenverfügung.
  • Die Abgabenordnung (AO) enthält eine zentrale Definition des Angehörigenbegriffs und legt fest, welche Personen als Angehörige im steuerlichen Sinne gelten.
  • Der Verlobte, der Ehegatte; Verwandte in gerader Linie und 2.
  • Und es ist zu beachten, dass man auch nach einer Scheidung Angehöriger bleibt.

Der Begriff „Angehörige” bezeichnet im deutschen Recht eine rechtlich bestimmte Personengruppe, die mit einer natürlichen oder juristischen Person durch familiäre, eheliche, verwandtschaftliche oder verschwägerte Beziehungen verbunden ist. Die konkrete Definition und Reichweite des Begriffs „Angehörige” sind abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet und dem spezifischen Gesetz, in dem er verwendet wird. Die Bedeutung von Angehörigen ist insbesondere von zentraler Relevanz im Zivilrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht und im öffentlichen Recht.

Synonyme zu Angehörige und Angehöriger

Schwiegereltern können etwa bei Pflegeverträgen relevant werden. Stiefkinder haben möglicherweise Ansprüche im Erbfall, wenn sie adoptiert wurden oder eine enge familiäre Bindung besteht. Hier lohnt sich ein Blick in die spezifischen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In der juristischen Definition umfasst „Angehöriger“ primär die Kernfamilie, also Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder. Dieser Kreis ist besonders bei Themen wie Erbansprüchen, Sorgerechtsfragen oder im Strafrecht von Bedeutung. Der Begriff „Angehörige” ist im deutschen Recht in zahlreichen Gesetzen zentral definiert und konkretisiert.

Ein häufiger Anwendungsfall dieser weiteren Verwendung ist der Angehöriger einer Institution. So sind Hochschulangehörige Professoren, Studenten aber auch wissenschaftliche und nicht-wissenschaftliche Mitarbeiter einer Hochschule (siehe auch Gruppenhochschule). Diese unterlagen historisch der Akademischen Gerichtsbarkeit. 5 VwVfG, in § 15 AO sowie im KJHG in den § 33, § 44 SGB VIII.

Die genaue Bestimmung richtet sich stets nach dem Zweck und Anwendungsbereich der jeweiligen Norm. Angehörige genießen in unterschiedlichsten Rechtsgebieten Sonderrechte, Schutzmechanismen und werden bei bestimmten Rechtsgeschäften gesondert betrachtet. Die genaue Einordnung und Kenntnis des Angehörigenbegriffs ist in der rechtlichen Praxis für die sachgemäße Anwendung und Beurteilung unterschiedlichster Sachverhalte unerlässlich. Im Sozialrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), ist die Angehörigenstellung maßgeblich für die Definition der sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Angehörige bilden zusammen mit einem Hilfebedürftigen eine Bedarfsgemeinschaft, die für die Höhe und Anrechnung von Leistungen entscheidend ist. Im Erbrecht ist die Zugehörigkeit zu den Angehörigen maßgeblich für den gesetzlichen Erbanspruch und das Pflichtteilsrecht sowie die Erbschaftssteuer.

Angehörige haben teils Sonderrechte beim Zugang zu personenbezogenen Daten, etwa im Krankenbesuch oder bei der Patientenverfügung. Gleichzeitig sind sie in Fällen der Schweigepflicht (z.B. im rabona bet medizinischen Bereich) besonders geschützt. Zum Beispiel wird ihnen Auskunft erteilt bei Unfall, Krankheit oder Festnahme, sie können vor Behörden und vor Gericht die Auskunft verweigern und sie erben.

Cousine und Cousin gelten nach dieser Definition dagegen nicht als Angehörige. Und es ist zu beachten, dass man auch nach einer Scheidung Angehöriger bleibt. Die professionelle Gesundheits- und Krankenpflege unterstützt und schult pflegende Angehörige.

Bedeutung im Steuerrecht

Welche Angehörigen hiervon umfasst sind und wie viele Tage zustehen, regeln vielfach Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge oder betriebliche Übung. In der Regel umfasst der Anspruch den Tod von Ehepartnern, Kindern oder Eltern, gelegentlich auch Geschwister. Häufig bewegen sich die Ansprüche im Rahmen von einem bis zu drei Tagen.

Im Krankenhaus und Pflegeheimen übernehmen auch geschulte ehrenamtliche Freiwillige, wie beispielsweise die grünen Damen einzelne Funktionen, die sonst Angehörige erledigen würden, wenn diese regelmäßig zu Besuch kommen könnten. Der Verlobte, der Ehegatte; Verwandte in gerader Linie und 2. Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie; Adoptivkinder, Pflegeeltern und -kinder (§ 15 I AO). Personen bleiben Angehörige auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen durch Scheidung, Adoption o.Ä. Lediglich Verlobte bleiben nur während der Dauer der Verlobung Angehörige im Sinn des Steuerrechts.

Angehörige genießen aus rechtlicher Perspektive grundsätzlich kein generelles Auskunftsrecht gegenüber Behörden oder Institutionen, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Im Datenschutzrecht, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sind Auskünfte über personenbezogene Daten in der Regel nur der betroffenen Person selbst gestattet. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa bei einer bestehenden Vollmacht, einer gesetzlichen Vertretung (z.B. bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Personen) oder im Falle des Todes der betroffenen Person, kann ein Auskunftsanspruch bestehen. Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), SGB (Sozialgesetzbuch), StGB (Strafgesetzbuch) oder in spezialgesetzlichen Regelungen, etwa im Patientenrechtegesetz. Darüber hinaus können Ärzte gemäß § 203 StGB und § 9 MBO-Ä (Muster-Berufsordnung für Ärzte) von der Schweigepflicht entbunden werden, sofern der Patient ausdrücklich einwilligt oder wenn eine gesetzliche Ausnahme vorliegt.

Tante, Onkel, Cousins und Cousinen gehören in der Regel nicht zum engeren Kreis der Angehörigen, zumindest nicht in rechtlicher Hinsicht. Allerdings gibt es bestimmte Konstellationen, wie Pflege- und Betreuungsverhältnisse, in denen sie dennoch relevant sein können. Die Abgabenordnung (AO) enthält eine zentrale Definition des Angehörigenbegriffs und legt fest, welche Personen als Angehörige im steuerlichen Sinne gelten. Relevant für Schenkungs- und Erbschaftsteuer (Erleichterungen bei Übertragungen), bei steuerfreien Zuwendungen sowie bei der steuerlichen Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen und Unterhaltszahlungen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spielt der Angehörigenbegriff unter anderem bei Geschäften unter Ehegatten und Lebenspartnern eine besondere Rolle, etwa bezüglich der Zustimmung oder Form, wie zum Beispiel bei der Verfügung über das Gesamtvermögen (§ 1365 BGB). Außerdem werden im StBG Pflegeeltern und Pflegekinder zu den Angehörigen gezählt.

Das Vertretungsrecht von Angehörigen ist im deutschen Recht differenziert geregelt. Grundsätzlich können Angehörige nur dann rechtsgültig Erklärungen im Namen eines anderen abgeben, wenn sie durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder per gesetzlicher Vertretung hierzu legitimiert sind. Bei minderjährigen Kindern tritt regelmäßig das Sorgerecht (§§ 1626 ff. BGB) in Kraft, bei volljährigen Personen ist die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht nach §§ 1896 ff. BGB notwendig, sofern keine anderweitige Vorsorge getroffen wurde. Außerhalb dieser besonderen Situationen bleibt das Handeln von Angehörigen rechtlich verbindlich nur bei entsprechender Legitimation zulässig. Ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub im Todesfall eines Angehörigen ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht ausdrücklich geregelt.

Im Fall, dass kein Testament oder Erbvertrag existiert (gesetzliche Erbfolge), regeln die §§ 1924 ff. Zuerst kommen die sogenannten gesetzlichen Erben der ersten Ordnung zum Zuge, das sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers. Danach folgen die Erben der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen, Nichten) und so fort. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben ein eigenes Erbrecht (§ 1931 BGB), das in Konkurrenz zu den Verwandtenerben steht und sich nach dem Güterstand richtet. Ist kein gesetzlicher Erbe mehr vorhanden, fällt der Nachlass an den Staat (Fiskuserbrecht gemäß § 1936 BGB). Ehe- und Lebenspartner sind den Erben der ersten und zweiten Ordnung zugeordnet und werden in der Erbquote mit berücksichtigt; die genaue Aufteilung richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und dem Güterstand.

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